2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Teilrevision der SchV und die Änderung des Plans zur SchV, die Teilrevision des Zonenplans sowie die Teilrevision des BauR zu Recht bestätigte. Planungsbehörde ist die politische Gemeinde (Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 f. BauG). Für den Erlass und die Änderung von Baureglement und Zonenplan ist die Bürgerschaft © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte