Nach Art. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; PBG), in Kraft seit 1. Oktober 2017, wird auf Nutzungspläne (dazu zählen Schutzverordnungen, Baureglemente und Zonenpläne; Art. 1 Abs. 3 lit. a und c PBG), die bei Vollzugsbeginn des PBG nach Art. 29 BauG bereits öffentlich aufgelegen haben, das bisherige Recht angewendet. Vorliegend lagen die SchV, das BauR und der Teilzonenplan vom 30. Mai bis 28. Juni 2017 und damit vor Vollzugsbeginn des PBG öffentlich auf, weshalb das Baugesetz (BauG, sGS 731.1) in der bis 30. September 2017 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung kommt. 2.