Auf die Beschwerde ist einzutreten. Auf das Begehren, der Entscheid (Beschluss) der Beschwerdegegnerin vom 7./16. November 2017 sei aufzuheben, ist nicht einzutreten, da der Rekursentscheid an dessen Stelle getreten ist (Devolutiveffekt; vgl. BGE 129 II 438 E. 1).