1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer, welche als Rekurrenten bereits am vorangehenden Verfahren teilnahmen, sind zur Anfechtung des Rekursentscheids legitimiert (Art. 45 Abs. 2 VRP). Ihre Beschwerdeerklärung und -begründung (act. G 1 und 5) entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.