© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Standpunkt der Beschwerdeführer (act. G 18). Vorinstanz und Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine weitere Äusserung (act. G 19 und 20). B.d. Auf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: