B.b. In der Vernehmlassung vom 27. September 2019 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid und äusserte sich ergänzend zur Beschwerde (act. G 8). Am 21. August 2019 hatte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) den Teilzonenplan C.__, die Teilrevision des BauR und die Ergänzung der SchV sowie den Plan zur SchV genehmigt (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Vernehmlassung vom 14. Oktober 2019 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. G 14). B.c. In der Stellungnahme vom 25. November 2019 bestätigte Rechtsanwalt Dr. Gehler den