Es seien die im ISOS eingetragenen Gebiete Umgebungszone I (U-Zo I), bestehend aus den Grundstücken Nrn. 005 ff., und Umgebungszone X (U-Zo X; Grundstück Nr. 001) den wertvollen inneren Grünräumen zuzuweisen, im Sinn des ISOS zu schützen und (soweit noch nicht überbaut) auszuzonen und für die Bautätigkeiten zu sperren (Ziff. 5 und 6). Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Baudepartement (Vorinstanz) zurückzuweisen (Ziff. 7); unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 8). In der Beschwerdeergänzung vom 17. September 2019 bestätigte und begründete der Rechtsvertreter die gestellten Rechtsbegehren (act. G 5).