Damit werde das historische Ortsbild gerade nicht zerstört, sondern es werde die historische Bedeutung der Kernzone Schutz gestärkt. Mit Art. 6bis revBauR erhalte die Bewilligungsbehörde das Instrumentarium, die Anliegen der Dorfkernentwicklung umzusetzen. An der Zuteilung der von den Einsprechern bezeichneten Gebieten zum Baugebiet ändere sich durch die Teilrevision der Ortsplanung nichts. Ausgehend von der starken öffentlichen Nutzung des westlichen Dorfkerns sei es städtebaulich sinnvoll, die östliche Seite des Dorfkerns stärker zu bebauen und den öffentlich zugänglichen und geschützten D.__Park an den Ortskern anzubinden.