A.b. Während der öffentlichen Auflage des Teilzonenplans, des BauR und der SchV mit Plan zur SchV erhoben A.__ (Eigentümer des Grundstücks Nr. 003) und B.__ (Eigentümer des Grundstücks Nr. 004), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler, Rapperswil-Jona, Einsprache gegen die Ergänzung der SchV und die Änderung des Plans zur SchV sowie gegen die Teilrevision des Zonenplans und des BauR. Sie beantragten mit Hinweis auf den unzureichenden Schutz der gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) zu erhaltenden Grünräume, die Grundstücke Nrn.