2006. Diese hat unter anderem eine Aufhebung der bisherigen Ortsbildschutzgebiete 1 und 2 und die Festlegung eines einheitlichen Ortsbildschutzgebietes mit angepassten Bestimmungen (Art. 5 revSchV) zum Gegenstand. Sodann wurden im Plan zur SchV der Rebberg bei der Kirche (Grundstück Nr. 002) als wertvoller innerer Grünraum und der D.__Park (Grundstück Nr. 006) als geschützter Garten bezeichnet (Art. 6bis revSchV).