nachvollziehbar dargelegt, weshalb es an einem Anlass fehle, in das vorinstanzliche Ermessen korrigierend einzugreifen, zumal weder ein Ermessensmissbrauch noch unzutreffende Sachverhaltsannahmen dargetan seien (Verwaltungsgericht, B 2019/165). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 27. Oktober 2022 gutgeheissen (Verfahren 1C_459/2020). Entscheid vom 25. Juni 2020 Besetzung © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichter Steiner und Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__, B.__,