Ein konkreter Anlass, mit der Neuregelung bis zur ISOS-Umsetzung für das ganze Gemeindegebiet (bis 4. März 2023) zuzuwarten, habe bei Planungsbeginn im Jahr 2014 und auch später nicht vorgelegen. Die Vorinstanz habe ihren Standpunkt hinsichtlich der Umzonungen des in der Zone W2 gelegenen Teils des Grundstücks Nr. 0001 in eine Kernzone Schutz und des in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gelegenen Grundstücks Nr. 0002 in die Grünzone Sport-, Park- und Erholungsanlagen sowie hinsichtlich der daraus resultierenden Teilrevision des BauR und Ergänzung der SchV durch die Diskussion der beteiligten Interessen (einschliesslich der ISOS-Anliegen)