Verordnung zum Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, VISOS, SR 451.12. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Teilrevision der SchV und die Änderung des Plans zur SchV, die Teilrevision des Zonenplans sowie die Teilrevision des BauR zu Recht bestätigte. Das Verwaltungsgericht führte unter anderem aus, vorliegend hätten wesentliche Gründe für die Zonenplananpassung im Ortskern bzw. ein öffentliches Interesse an der Regelung ortsbildschutzrelevanter Aspekte - unabhängig vom Bestehen konkreter Überbauungspläne - als dargetan zu gelten.