{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-165_2020-06-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9519&type=1563347022&cHash=36b01bd97e18a8eae2b96a6138f0dc53", "Checksum": "ca935f31cd45a8f0fc70cfd6ebc23fdd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:11:29", "Checksum": "2a625faa8fa72997a322d09b5be09ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nstreitigen Ortsplanung mit Schutzverordnung, Zonenplan und Baureglement noch nicht\nvollständig umgesetzt sind (act. G 11/18), ist es aus der Sicht der Denkmalpflege\nvertretbar, die ISOS-Erhaltungsziele in Bezug auf das Gebiet U-Zo I (Erhalten der\nBeschaffenheit als Kulturland oder Freifläche) zusätzlich im Rahmen eines späteren\nSondernutzungsplans einfliessen zu lassen. Eine gut eingefügte Bebauung mit im Sinn\neines Bungerts gestalteten Freihaltebereichen bezeichnete sie als durchaus denkbar\n(act. G 11/24; vgl. auch act. G 12 S. 2). Die Denkmalpflege vertritt insbesondere nicht\ndie Auffassung, dass die seit langem eingezonten Grundstücke in der U-Zo I (Nrn. 005\nff.) und U-Zo X (Nr. 001) auszuzonen bzw. für eine Überbauung zu sperren seien. Eine\nAuszonungsverpflichtung für die erwähnten Grundstücke lässt sich auch der ISOS-\nEmpfehlung, wonach die ortsbildgliedernden Grünräume von Neubauten freizuhalten\nsind, nicht entnehmen. Selbst wenn somit die ISOS-Vorgaben durch die streitige\nTeilrevision der Ortsplanung allein nicht als vollständig umgesetzt gelten könnten, hätte\ndies nicht die Unzweckmässigkeit der streitigen Planung bzw. eine Überschreitung des\nPlanungsermessens zur Folge. Überdies ist festzuhalten, dass wie dargelegt die ISOS-\nVorgaben in der Ortsplanung nicht im Wortlaut übernommen werden müssen und\ndementsprechend einer Wertung zugänglich sind, womit es auch möglich bleibt, im\nRahmen der Interessenabwägung - wie dies vorliegend geschehen ist - für einzelne\nFlächen einen erhöhten Schutz vorzusehen (Grundstücke Nrn. 002 und 006) und für\nandere (Grundstück Nr. 001) die Schutzanforderungen zu vermindern. Zudem wurde\ndas zentral am Eingang zum Ortskern gelegene Grundstück Nr. 001 der Kernzone\nSchutz zugeteilt, womit das ISOS für dieses Grundstück ebenfalls als umgesetzt gelten\nkann; hierauf weist die Beschwerdegegnerin zu Recht hin (act. G 14 Ziffer 4.6). Von\ndaher erscheint eine zusätzliche ISOS-Berücksichtigung im Rahmen eines späteren -\nunter den gegebenen Verhältnissen unabdingbaren - Sondernutzungsplans, wie bereits\nim angefochtenen Entscheid dargelegt (act. G 2 S. 20-22), möglich. In diesem\nZusammenhang ist in formeller Hinsicht auch zu beachten, dass die im vorliegenden\nVerfahren mitangefochtene Verfügung des AREG vom 21. August 2019 den\nTeilzonenplan, die Ergänzung der SchV und den Plan zur SchV sowie die Teilrevision\ndes Baureglements im Sinn der Erwägungen genehmigte. Die Feststellung in der\nVerfügungsbegründung, wonach die Genehmigung mit Vorbehalten - d.h. mit der\nFeststellung der fehlenden vollständigen Berücksichtigung des ISOS in der geänderten\nSchV sowie der Pflicht zur ISOS-Berücksichtigung in den nachfolgenden Planungen\nund zur Erstellung eines neuen Inventars der potentiellen Schutzobjekte - erfolge (act. G\n12; vgl. dazu auch die vorstehend in E. 3.1 zitierten Fachberichte), nimmt daher an der\nRechtskraft dieser Verfügung teil und ist in diesem Sinn für die Beschwerdegegnerin\nmit Bezug auf künftige Planungen und Baubewilligungen bindend.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIndem die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt hinsichtlich der\nUmzonungen des in der Zone W2 gelegenen Teils des Grundstücks Nr. 001 in eine\nKernzone Schutz und des in der ZöBA gelegenen Grundstücks Nr. 002 in die GE-Zone\nsowie hinsichtlich der daraus resultierenden Teilrevision des BauR und Ergänzung der\nSchV durch die Diskussion der beteiligten Interessen (einschliesslich der ISOS-\nAnliegen) nachvollziehbar darlegten, fehlt es für das angerufene Verwaltungsgericht an\neinem Anlass, in ihr koordiniertes Ermessen korrigierend einzugreifen, zumal weder ein\nErmessensmissbrauch noch unzutreffende Sachverhaltsfeststellungen dargetan sind.\n\n5.\n\n5.1.\nIm Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführer (Art. 95 Abs. 1 VRP).\nAngemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 5'000. Der von ihnen geleistete\nKostenvorschuss von CHF 6'000 wird angerechnet und der verbleibende Betrag von\nCHF 1'000 an sie zurückerstattet.\n\n5.2.\nBei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer nicht ausseramtlich zu\nentschädigen (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Vorinstanz und\nBeschwerdegegnerin haben gemäss ständiger Praxis keinen Anspruch auf\nausseramtliche Entschädigung; beide stellten auch keinen solchen Antrag.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2.\nDie Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten von CHF 5'000, unter\nAnrechnung des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses von CHF 6'000 und\nRückerstattung des verbleibenden Betrages von CHF 1'000 an sie.\n\n3.\nAusseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20\n"}