{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-165_2020-06-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9519&type=1563347022&cHash=36b01bd97e18a8eae2b96a6138f0dc53", "Checksum": "ca935f31cd45a8f0fc70cfd6ebc23fdd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:11:29", "Checksum": "2a625faa8fa72997a322d09b5be09ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165\n\nZonenplans beinhalte, was teilweise Anpassungen des BauR notwendig mache.\nGemäss kantonalem Richtplan (Koordinationsblatt S31 S. 6) hätten die Gemeinden den\nSchutz der Ortsbilder von nationaler Bedeutung bis 4. März 2023 parzellenscharf und\ngrundeigentümerverbindlich festzulegen. Zudem solle mit der RPG-Teilrevision 2014\ndie Zersiedlung begrenzt bzw. die Siedlungsentwicklung nach innen gelenkt werden. In\nden letzten Jahren seien im Dorfzentrum von C.__ öffentliche und private Bauvorhaben\nrealisiert worden oder solche seien in Planung. Weiter sei eine Begegnungszone im\nDorfzentrum geplant. Damit lägen gewichtige rechtliche und tatsächliche\nGegebenheiten vor, welche für die Änderung der Nutzungsplanung sprächen. Unter\nBerücksichtigung der Geltungsdauer der anzupassenden Nutzungspläne sowie der\ngeplanten massvollen und nachvollziehbar begründeten Änderungen überwiege das\nInteresse an der Planänderung dasjenige an der Planbeständigkeit. Es lägen erheblich\ngeänderte Verhältnisse im Sinn von Art. 21 Abs. 2 RPG vor (act. G 2/2 S. 13-15).\n\nDiese Ausführungen erweisen sich als sachlich begründet. Im Weiteren wies das AREG\nhinsichtlich der Frage, ob geänderte Verhältnisse im Sinn von Art. 21 Abs. 2 RPG\nvorlägen, darauf hin, dass sich die Zweiteilung der Ortsbildschutzgebiete nicht bewährt\nhabe und die bisherigen Planungsinstrumente für die Dorfkernentwicklung nur bedingt\ngeeignet gewesen seien. Mit der neu geschaffenen Kernzone Schutz werde die\ngewünschte Einordnungspflicht bereits auf Stufe Nutzungsplanung festgelegt, und es\nwerde nur noch einen Typ Ortsbildschutzgebiet geben. Die vorgesehene Änderung der\nOrtsplanungsinstrumente sei sowohl inhaltlich als auch in zeitlicher Hinsicht\nnachvollziehbar und vertretbar, zumal sowohl nach Art. 15 BauG als auch nach Art. 15\nPBG diese Möglichkeit vorgesehen sei (act. G 11/12 S. 2). Vor diesem Hintergrund\nhaben entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 5 Ziff. 43) wesentliche\nGründe für die Zonenplananpassung im Ortskern bzw. ein öffentliches Interesse an der\nRegelung ortsbildschutzrelevanter Aspekte - unabhängig vom Bestehen konkreter\nÜberbauungspläne - als dargetan zu gelten. Ein konkreter Anlass, mit der Neuregelung\nbis zur ISOS-Umsetzung für das ganze Gemeindegebiet (bis 4. März 2023) zuzuwarten,\nlag bei Planungsbeginn im Jahr 2014 und auch später nicht vor. Nicht Gegenstand des\nangefochtenen Entscheids und damit auch des vorliegenden Verfahrens bilden die von\nden Beschwerdeführern diskutierten Überbauungsprojekte (vgl. act. G 14 S. 6-10),\nweshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen. Immerhin ist anzumerken, dass das\nVorbringen der Beschwerdeführer, die Eigentümer des Grundstücks Nr. 001 seien\ngegen eine Überbauung desselben (act. G 5 Ziff. 51), von Seiten der\nBeschwerdegegnerin bestritten wird (act. G 14 Ziff. 4.6).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.2.\nVorliegend ist - mit den Beschwerdeführern (act. G 5 Rz. 33) und der Vorinstanz (act. G\n2 S. 19 f.) - festzuhalten, dass die ISOS-Vorgaben bereits im Rahmen des streitigen\nTeilzonenplans, der Teilrevision des BauR und der Ergänzung der SchV zum Tragen\nkommen müssen und eine gänzliche Verlagerung der Umsetzung des ISOS auf ein\nspäteres Sondernutzungsplanverfahren nicht in Betracht kommt. Indes besteht bei der\nUmsetzung der ISOS-Vorgaben bei der raumplanerischen Interessenabwägung im\nPlanverfahren (vorstehende E. 2.3) ein Ermessensspielraum der Planungsbehörde. Im\nWeiteren zeigen die Erhaltungshinweise in den Erläuterungen zum ISOS (a.a.O.) unter\nanderen zu den Erhaltungszielen \"a\" und \"ab\" (Möglichkeit von Gestaltungsvorschriften\nund von speziellen Vorschriften für die Veränderung von Altbauten), dass ISOS-\nAnliegen ergänzend auch in Sondernutzungsplänen berücksichtigt werden können. Die\nBeschwerdegegnerin setzte sich im Rahmen der vorliegenden Planung mit den ISOS-\nVorgaben einlässlich auseinander und berücksichtigte sie - neben raumplanerischen\nAnliegen (haushälterische Bodennutzung, massvolle Siedlungsentwicklung nach innen,\nSchaffung einer Begegnungszone, Stärkung der Zentrumsfunktion, Schaffung\nöffentlicher Wegverbindungen mit Freihaltung wichtiger Flächen) - bei der\nInteressenabwägung (vgl. dazu act. G 11/1 Beilage 3 S. 10-16). Zur Umsetzung dieser\nInteressen, insbesondere auch der ortsbild- und heimatschutzrelevanten Aspekte,\nerliess sie entsprechende Schutzbestimmungen (vgl. insbesondere Art. 6bis BauR, Art.\n5 SchV; act. G 12 Beilage). Diese Vorschriften dienen augenscheinlich dem Schutz der\nBaustruktur des Dorfplatzes sowie entlang der E.__-Strasse. Von daher ist die\nAuffassung der Beschwerdeführer (act. G 5 Ziff. 44), dass die ISOS-Anliegen gänzlich\nausser Acht gelassen würden, offensichtlich unbegründet. Indem der Ortskern der\nKernzone Schutz und dem Ortsbildschutzgebiet zugeteilt wird, trifft es entgegen der\nMeinung der Beschwerdeführer (act. G 5 Rz. 46) auch nicht zu, dass - abgesehen von\nden Grundstücken Nrn. 006 und 002 - das übrige Schutzgebiet uneingeschränkt\nüberbaut werden könnte. Mit der Kernzone Schutz wird der Ortsbildschutz vielmehr für\nden gesamten Ortskern in der Nutzungsordnung grundeigentümerverbindlich\numgesetzt. Die Beschwerdegegnerin verfügt im Weiteren über ein Verzeichnis der\nEinzelschutzobjekte (Anhang 2 der SchV vom 6. November 2006), wobei dieses noch\nnicht an die Anforderungen des PBG angepasst wurde (vgl. act. G 14 Ziffer 4.4).\n\nDie Denkmalpflege, die den Planungsprozess von Beginn weg begleitete, erachtete es\nmit den Erhaltungszielen des ISOS explizit als vereinbar, die Parzelle Nr. 001 (Zone W2,\nim ISOS-Gebiet U-Zo X) zu überbauen, wenn dafür die Parzellen Nrn. 006 (D.__Park)\nund 002 (Rebberg bei der Kirche) freigehalten werden (Schreiben vom 9. März 2016;\nact. G 11/12 Beilage 2). Auch wenn nach ihrer Meinung die ISOS-Vorgaben in der\n\n"}