{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-165_2020-06-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9519&type=1563347022&cHash=36b01bd97e18a8eae2b96a6138f0dc53", "Checksum": "ca935f31cd45a8f0fc70cfd6ebc23fdd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:11:29", "Checksum": "2a625faa8fa72997a322d09b5be09ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165\n\n3.3.\nDie Beschwerdeführer wenden unter anderem ein, dass die Umsetzung des ISOS\nbereits im Zonenplanverfahren vorzunehmen sei. Bei der U-Zo I im Ortskern handle es\nsich um ein Juwel der Siedlungsentwicklung. Die Grünräume seien auszuzonen und zu\nschützen. Die vorliegenden Teilrevisionen würden nicht darauf abzielen, das\nOrtsbildschutzgebiet im historischen Ortskern zu schützen. Die ISOS-Empfehlungen\nwürden nicht übernommen. Der Werdegang der diversen Projekte, welche im ISOS-\nBereich U-Zo I vorgesehen gewesen seien, zeige, dass keinerlei öffentliches Interesses\nan Zonenplanänderungen, Änderungen der SchV und des BauR bestehe. Der von der\nBeschwerdegegnerin im Einspracheentscheid behauptete \"Druck seitens der privaten\nInvestoren\" (Grossüberbauung mit Tiefgarage im Bereich U-Zo I) sei hinfällig, weil der\nInvestor sein Projekt zurückgezogen und auf eine Überbauung verzichtet habe.\nHierdurch habe sich die Beschwerdegegnerin veranlasst gesehen, die Grundstücke im\nBereich U-Zo I zu kaufen. Nach Rückzug des privaten Bauprojekts seien keine weiteren\nProjekte mehr in Sicht gewesen. Rein private Interessen würden nicht genügen, um die\nSchutzziele des ISOS zu ignorieren. Es bestünde weder in privater noch in öffentlicher\nHinsicht ein Interesse, die durch das ISOS geschützten Zonen U-Zo I und X zu\nüberbauen. Neu solle in der U-Zo I ein Altersheim gebaut werden (act. G 6/16). Die\nStimmbürger der Gemeinde hätten diesem Ansinnen an der Bürgerversammlung vom\n25. April 2019 jedoch eine Abfuhr erteilt. Auch dieses Projekt sei somit vom Tisch. Das\nISOS müsse ohnehin bis 4. März 2023 parzellenscharf und grundeigentümerverbindlich\numgesetzt werden. Die Beschwerdegegnerin verfüge bis heute über kein Inventar der\nschützenswerten Objekte. Auch das RPG und das PBG führten dazu, dass die\nGemeinden ihre gesamte Zonenplanung (bis 2027) revidieren müssten. Die RPG-\nÄnderungen und das PBG würden keine Notwendigkeit begründen, den Zonenplan\nstückweise in kleinen Tranchen zu ändern. Die Teilzonenplanung mit Änderung des\nBauR und der SchV erfolge komplett zur Unzeit. Zur Unzeit komme die neue Zonenund Schutzordnung auch, weil die Einzelschutzobjekte noch gar nicht erfasst und\ndefiniert seien. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin das ISOS im fraglichen\nGebiet nicht umgesetzt. Das ISOS sei nicht eine blosse \"Wertungshilfe\" für die\nInteressenabwägung. Das Erhaltungsziel \"a\" müsse bereits im Planungsverfahren\nberücksichtigt werden, ansonsten der Schutzzweck des ISOS vereitelt werde. Das\nSchlagwort \"Verdichtung\" vermöge eine Überbauung der Gebiete U-Zo I und X nicht zu\nrechtfertigen. Wenn die Überbauung der geschützten Grünflächen U-Zo I und U-Zo X\nunter anderem damit ermöglicht werden solle, dass die Liegenschaften Nrn. 006 und\n002 geschützt würden, sei dies komplett falsch bzw. geradezu Unsinn. Bei jeder\neinzelnen Liegenschaft handle es sich um zu schützendes Kulturgut. Die (im Grunde\nzutreffende) Tatsache, dass das ISOS nicht 1:1 übernommen werden müsse, könne\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht dazu führen, dass dieses gänzlich ausser Acht gelassen werde. Die\nBeschwerdegegnerin habe nie geprüft, ob eine Auszonung in den\nstreitgegenständlichen Flächen überhaupt in Frage kommen würde. Eine Lösung,\nwonach nicht gebaut werde und die Freiräume bestehen bleiben würden, sei nie\nangesprochen worden. Es sei ihr ausschliesslich um die Frage gegangen, wie eine\nBautätigkeit gerechtfertigt werden könne. Die Vorinstanz stelle in Ziff. 5.11 einerseits\nfest, dass das ISOS noch nicht genügend umgesetzt sei. Am Ende der Ziffer komme\nsie dann aber plötzlich zum Schluss, dass die angefochtenen Erlasse den Schutzzweck\ndennoch erfüllen würden und das ISOS in späteren Sondernutzungsplan- und\nBaubewilligungsverfahren im Gebiet der U-Zo I berücksichtigt werden könne. Diese\nArgumentation sei widersprüchlich. Ziel des ISOS sei es, nicht zu bauen. Diesem Ziel\nkönne man nicht nachkommen, wenn die Bebauung zugelassen werde, diese aber bis\nzu einem gewissen Grad regle. Nach Wissen der Beschwerdeführer seien die\nEigentümer der Liegenschaft Nr. 001 vehement gegen eine Überbauung dieser\nLiegenschaft. Auch bezüglich dieser Liegenschaft sei deshalb das ISOS in der\nZonenplanung umzusetzen. Die Vorinstanz vernachlässige eine ganzheitliche\nBetrachtung des Gebiets. Indem immer nur einzelne Objekte berücksichtigt und\ngegeneinander ausgespielt würden, werde die Berücksichtigung des ISOS\nunterwandert (act. G 5 und G 18).\n\n4.\n\n4.1.\nDie Genehmigung des bisherigen Zonenplans durch das Baudepartement datiert vom\n16. August 2002, die Genehmigung der Schutzverordnung vom 6. November 2006 und\ndiejenige der Gesamtüberarbeitung des BauR vom 14. Juni 2010. Die\nBeschwerdegegnerin erliess am 2. Mai 2017 den Teilzonenplan und die Teilrevision des\nBauR sowie die Änderung der SchV. Die Beschwerdeführer bemängeln, dass für den\nangefochtenen Zonenplan, die Teilrevision des BauR und die Ergänzung der SchV kein\nöffentliches Interesse bestehe und sie zur Unzeit erfolgen würden (act. G 5 Ziff. 9). Die\nVorinstanz hielt diesbezüglich im angefochtenen Entscheid fest, es sei nicht ersichtlich,\ninwiefern die vorliegende Teilrevision die in den nächsten zehn Jahren anstehende\nGesamtrevision präjudizieren sollte. Die nun geplante Teilrevision des BauR betreffe die\nbei der Gesamtüberarbeitung des BauR vom 14. Juni 2010 vorgenommenen\nÄnderungen nur indirekt, indem neu eine Kernzone Schutz neben der Kernzone\ngeschaffen werde. Beim Zonenplan bestehe aufgrund des Ablaufs des\nPlanungshorizonts ein Überprüfungsanspruch. Daran ändere die Gesamtüberarbeitung\ndes BauR nichts, da die vorliegende Teilrevision im Wesentlichen eine Änderung des\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}