{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-165_2020-06-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9519&type=1563347022&cHash=36b01bd97e18a8eae2b96a6138f0dc53", "Checksum": "ca935f31cd45a8f0fc70cfd6ebc23fdd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:11:29", "Checksum": "2a625faa8fa72997a322d09b5be09ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165\n\nDas ISOS sei neben anderen massgeblichen Interessen in die raumplanerische\nInteressenabwägung einzubeziehen. Für die Planung seien insbesondere das Interesse\nan einer haushälterischen Bodennutzung verbunden mit einer massvollen\nSiedlungsentwicklung nach innen, die Schaffung einer Begegnungszone und die\nStärkung der Zentrumfunktion sowie die Schaffung von neuen öffentlichen\nWegverbindungen verbunden mit der Freihaltung wichtiger Flächen zusammen mit den\nSchutzanliegen des ISOS berücksichtigt worden. Weitere allenfalls entgegenstehende\nInteressen seien nicht ersichtlich und nicht vorgebracht worden. Art. 98 Abs. 2 BauG\nbzw. Art. 122 Abs. 3 PBG beträfen nicht unmittelbar die Unterschutzstellung von\nBaudenkmälern, sondern würden den Umgang mit bereits unter Schutz gestellten\nObjekten regeln. Vorliegend gehe es um die zur Umsetzung des ISOS geforderte\nÜberarbeitung der Grundlagen für den Schutz des Ortsbildes. Erst im Fall eines\nkonkreten Bauprojekts sei mit Blick auf die SchV sowie den Rahmennutzungsplan zu\nprüfen, ob eine Beseitigung/Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes vorliege. Mit\nBlick auf die Bestimmungen von Art. 6bis Abs. 1-3 revBauR und Art. 5 SchV könne nicht\ngesagt werden, die Beschwerdegegnerin schütze die Freifläche in der Umgebungszone\nI gemäss ISOS nicht und beuge sich dem Druck privater Bauinteressen. Sowohl in Art.\n5 Abs. 2 SchV als auch in Art. 6bis Abs. 1 revBauR werde der Schutz der das Ortsbild\nprägenden Freiräume gewahrt. Für die geschützten Gärten und wertvollen inneren\nGrünräume bestehe mit Art. 6bis SchV eine eigenständige Bestimmung. Auch aus Sicht\nder Denkmalpflege sei eine Überbauung der Freiflächen nicht unbeschränkt möglich.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDass die Beschwerdegegnerin den Schutz der Freiflächen (Grundstücke Nrn. 006 und\n002) höher gewichte, sei mit Blick auf das ihr zustehende Ermessen nicht zu\nbeanstanden, zumal über Wegverbindungen vom Dorfzentrum über den D.__Park\n(Grundstück Nr. 006) bis zur Kirche (Grundstück Nr. 002) der Bezug der Grünflächen\nweiterhin hergestellt werde. Zudem liege auch das Grundstück Nr. 002 in der U-Zo IX\ngemäss ISOS. Auch wenn die erwähnten Flächen nicht ohne Weiteres hätten überbaut\nwerden können, werde deren Schutz mit der Teilrevision der Ortsplanung erhöht. Neu\nlägen diese Flächen nämlich im Ortsschutzgebiet (Art. 6bis SchV). Zudem werde das\nGrundstück Nr. 002 der GE-Zone zugewiesen. Die Auszonung gut erschlossener\nGrundstücke in Zentrumslage mit Aufnahme derselben als wertvoller Grünraum\nrechtfertige sich nicht, zumal die Grundstücke seit langem in der Bauzone lägen. Ob in\nC.__ derzeit genügend Wohnraum vorhanden sei, könne offenbleiben, da die\nMöglichkeit zur Schaffung von Wohnraum in Zentrumslagen nachvollziehbar und in der\nKernzone Schutz grundsätzlich auch eine gewerbliche Nutzung möglich sei. Zu\nbeachten sei auch, dass in der Umgebungszone I bereits Neubauten entstanden seien\noder sich im Bau befänden, welche das Ortsbild beeinflussen würden. Im Übrigen sei\nbereits in der als \"ortsbildgliedernde Wiesebene\" bezeichneten und gemäss ISOS-\nEmpfehlungen freizuhaltenden U-Zo II ein Überbauungsplan als mit dem ISOS\nvereinbar erachtet worden (VerwGE B 2013/164 und 165 vom 4. Dezember 2014 E.\n4.6). Hinsichtlich der Umzonung des unbebauten Teils des in der Umgebungszone X\ngelegenen Grundstücks Nr. 001 von der Zone W2 in die Kernzone Schutz habe die\nDenkmalpflege im Schreiben vom 9. März 2016 ausdrücklich festgehalten, dass eine\nÜberbauung dieses Grundstücks aus denkmalpflegerischer Sicht möglich sei, da\ndieses im Vergleich zum D.__Park und zum Grundstück Nr. 002 als klar weniger\nwertvoll angesehen werde. Auch am Augenschein sei von Seiten der Denkmalpflege\ndie eher geringe Schutzwürdigkeit der Wiese bestätigt worden. Auch für diese Fläche\n(Grundstück Nr. 001) rechtfertige sich eine Auszonung und Zuweisung als wertvoller\ninnerer Grünraum nicht. Den Anliegen des ISOS werde Genüge getan, zumal es sich\nauch hier um ein gut erschlossenes Grundstück in Zentrumsnähe handle, welches\nbisher sogar nach den Regelbauvorschriften hätte überbaut werden können. Eine\nUmzonung in die Kernzone Schutz schaffe die notwendigen und mit dem ISOS\nvereinbaren Voraussetzungen für eine massvolle Verdichtung. Inwiefern der Schutz\ndieser Freifläche verschlechtert werde, sei unklar. Der Umstand, dass die Wiese für\nAnlässe genutzt werde, rechtfertige deren vollständige Freihaltung nicht. Das Begehren\num vollständige Freihaltung der im ISOS bezeichneten Flächen (U-Zo I und X) bzw.\nZuweisung derselben in die Grünzone sowie als geschützte Gärten sei abzulehnen (act.\nG 2/2 S. 22-26).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}