{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-165_2020-06-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9519&type=1563347022&cHash=36b01bd97e18a8eae2b96a6138f0dc53", "Checksum": "ca935f31cd45a8f0fc70cfd6ebc23fdd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:11:29", "Checksum": "2a625faa8fa72997a322d09b5be09ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neine Abweichung vom ISOS sei noch nicht vorhanden (act. G 11/18). Im Mail vom\n13. Februar 2019 hielt der Denkmalpfleger ergänzend fest, dass die ISOS-\nEmpfehlungen in Bezug auf das Gebiet I nicht zwingend anlässlich der Ortsplanung mit\nSchutzverordnung, Zonenplan und Baureglement einfliessen müssten, sondern im\nRahmen eines späteren Sondernutzungsplans berücksichtigt werden könnten (act. G\n11/24).\n\n3.2.\nDie Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, durch die\nÜbergangsbestimmung von Art. 174 PBG sei klargestellt, dass das PBG auf die\nvorliegend streitigen Nutzungspläne nicht zur Anwendung komme und diese damit\nunabhängig von einer nach Art. 175 PBG erforderlichen Gesamtrevision erlassen\nwerden könnten. Ob allenfalls - bezogen auf die Teilrevision von Zonenplan und BauR -\neine gesamthafte Betrachtung der Planung angezeigt gewesen wäre, sei nicht zu\nprüfen und werde vom Beschwerdeführer auch nicht weiter begründet. Auch sei nicht\nersichtlich, inwiefern die vorliegende Teilrevision die in den nächsten zehn Jahren\nanstehende Gesamtrevision präjudizieren sollte. Hinsichtlich der Frage, ob geänderte\nVerhältnisse im Sinn von Art. 21 Abs. 2 RPG vorlägen, bestehe keine Veranlassung,\nvon der Beurteilung des AREG abzuweichen. Unter Berücksichtigung der\nGeltungsdauer der anzupassenden Nutzungspläne sowie der geplanten massvollen\nund nachvollziehbar begründeten Änderungen überwiege das Interesse an der\nPlanänderung dasjenige an der Planbeständigkeit. Es lägen erheblich geänderte\nVerhältnisse im Sinn von Art. 21 Abs. 2 RPG vor (act. G 2/2 S. 13-15).\n\nGemäss kantonalem Richtplan (Koordinationsblatt S31 S. 1 ff.) stellten Ortsbildschutz,\nSiedlungsentwicklung nach innen und Förderung erneuerbarer Energien grundsätzlich\ngleichwertige Interessen dar. Weder das Bundesrecht noch der Richtplan verlange,\ndass die Gemeinden die ISOS- und die Kantonsinventar-Objekte uneingeschränkt\n(\"1:1\") in ihre Planerlasse aufnehmen müssten, sondern es stehe ihnen bei der\nUmsetzung ein gewisses Ermessen zu. Zur Umsetzung der übergeordneten\nplanerischen Vorgaben habe der Gemeinderat im Jahr 2014 den Masterplan\nRaumentwicklung erarbeitet, wonach insbesondere die Dorfkernentwicklung Priorität\nhabe und die Stärkung des Ortsbildes im ISOS-geschützten Bereich Priorität vor der\nVerdichtung zukomme. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 2. Mai 2017\n(S. 3 ff.; act. G 11/7/5) sei mit der Teilrevision insbesondere eine rechtlich besser\nabgestützte Mitwirkung der Gestaltungsberatung im Dorfzentrum beabsichtigt. In\neinem ersten Schritt seien das ISOS bezüglich des im Planperimeter liegenden Gebiets\nvollständig und grundeigentümerverbindlich umzusetzen und die daraus resultierenden\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHeimatschutzanliegen mit einer Interessenabwägung in der Grundnutzung zu\nkonkretisieren. Dabei werde praxisgemäss davon ausgegangen, dass die Anliegen des\nNatur- und Heimatschutzes gemäss ISOS in der Grundnutzungsordnungsordnung\n(Zonenplan, BauR, SchV) umgesetzt seien (vgl. VerwGE B 2013/199 vom 25. August\n2015 E. 6.2). Die Umsetzung des ISOS könne damit nicht auf ein späteres\nSondernutzungsplanverfahren verlagert werden. Indes sei vorliegend nur der Perimeter\nder fraglichen Pläne (Teilzonenplan, Plan zur SchV) massgebend und nicht auch andere\nvon der Denkmalpflege angeführte Gebiete in der Gemeinde, in denen das ISOS noch\nnicht umgesetzt werde. Zudem könne die von der Denkmalpflege geforderte\nUnterschutzstellung von Einzelobjekten noch im Rahmen der Neuinventarisierung für\ndas ganze Gemeindegebiet erfolgen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der\nDenkmalpflege gemäss PBG sämtliche Bauvorhaben im Ortsbildschutzgebiet zur\nZustimmung unterbreitet werden müssten. Schliesslich finde das ISOS indirekt auch\nüber die revidierten Bestimmungen von Art. 6bis BauR sowie Art. 5 SchV Eingang in ein\nallfälliges Sondernutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren. Grundsätzlich stehe\ndie Denkmalpflege hinter der Teilrevision, der SchV und des BauR (act. G 2/2 S. 15-22).\n\n"}