{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-165_2020-06-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9519&type=1563347022&cHash=36b01bd97e18a8eae2b96a6138f0dc53", "Checksum": "ca935f31cd45a8f0fc70cfd6ebc23fdd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:11:29", "Checksum": "2a625faa8fa72997a322d09b5be09ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Heer, a.a.O., Rz. 1088). Der Richtplan beauftragt die Gemeinden, mit Massnahmen der\nOrtsplanung den Schutz der Ortsbilder von nationaler, kantonaler und kommunaler\nBedeutung parzellenscharf und grundeigentümerverbindlich sicherzustellen (vgl.\nMerkblatt des Amtes für Kultur und Denkmalpflege des Kantons St. Gallen vom\n29. September 2014; act. G 11/3/8). Vom Erhaltungsziel abweichende Eingriffe in die\nim Richtplan bezeichneten Ortsbilder dürfen nur aufgrund einer Interessenabwägung\n(Art. 3 RPV) vorgenommen werden.\n\n2.4.\nDie Kognition des Verwaltungsgerichts ist bei der Überprüfung der Nutzungsplanung\nbeschränkt, und es ist lediglich zur Rechtskontrolle befugt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP).\nLiegt ein vorinstanzlicher Entscheid innerhalb des Ermessensspielraums bzw. wurden\ndie Verfassungsprinzipien sowie der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung\nbeachtet, liegt keine Rechtsverletzung vor, selbst wenn das Ermessen unzweckmässig\ngehandhabt wurde. Anders verhält es sich nur bei einem qualifizierten Ermessensfehler,\nwenn die Verwaltungsbehörde das Ermessen missbraucht bzw. über- oder\nunterschritten hat. Dies ist der Fall, wenn Ermessen ausgeübt wird, wo der Rechtssatz\nkeines einräumt bzw. wo die Behörde auf die Ermessensausübung verzichtet, obschon\nihr eine solche Betätigung aufgetragen ist. Beim Ermessensmissbrauch hält sich die\nBehörde formell zwar an den Entscheidungsspielraum, den ihr der Rechtssatz\neinräumt. Der Entscheid ist aber nicht bloss unzweckmässig oder unangemessen,\nsondern unhaltbar; er steht im Widerspruch zu Verfassungsprinzipien oder zu Sinn und\nZweck des Gesetzes. Solche Entscheide müssen vom Verwaltungsgericht aufgehoben\nwerden (Looser/Looser-Herzog a.a.O., N. 1 und 5 zu Art. 61 VRP).\n\n3.\n\n3.1.\nIn der Stellungnahme vom 6. September 2018 legte das AREG unter anderem dar, bei\nder Gestaltungsberatung von Bau- und Planvorhaben im Dorfkern von C.__ habe sich\ngezeigt, dass die rechtskräftigen Vorgaben nicht oder nur bedingt umgesetzt werden\nkönnten. Die Zweiteilung der Ortsbildschutzgebiete habe sich nicht bewährt. Mit der\nneuen Kernzone Schutz werde die Einordnungspflicht bereits auf der Stufe der\nNutzungsplanung (BauR) festgelegt. Insgesamt sei die Teilrevision der Ortsplanung\nsowohl inhaltlich als auch in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar. Der frühzeitige\nEinbezug sämtlicher Betroffener sei sehr zu begrüssen. Aufgrund der vom revidierten\nRPG geforderten Siedlungsentwicklung nach Innen/Verdichtung entstehe ein grosser\nbaulicher Druck auf gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossene Ortszentren. Dies\nkönne zu Konflikten zwischen den Verdichtungsbestrebungen und den Schutzzielen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes ISOS führen. Das ISOS selbst sei keine Interessenabwägung, welche jegliche\nVeränderung ausschliesse, sondern eine Wertungshilfe für die raumplanerische\nInteressenabwägung. Die Feststellungen in den Vorprüfungen des AREG vom\n10. Dezember 2015 und 23. August 2016 seien in den vorliegenden Planerlassen\nweitestgehend berücksichtigt worden. Die Kantonale Denkmalpflege habe in der\nzweiten Vorprüfung festgehalten, dass die in der ersten Vorprüfung angebrachten\nErgänzungswünsche nicht umgesetzt worden seien. Aus Sicht der Denkmalpflege sei\nes möglich, dass die vollständige Umsetzung des ISOS und die Überprüfung der\nSchutzobjekte zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden könne. Das ISOS könne in der\nvorliegend geänderten SchV nicht als berücksichtigt gelten. Es behalte weiterhin seinen\ndirekten Einfluss und sei bei allen Planungen direkt zu berücksichtigen. Im Vorfeld einer\nÜberarbeitung der SchV sei ein fachlich fundiertes Inventar der potentiellen\nSchutzobjekte zu erstellen. Mit diesen Vorbehalten könne die Änderung der SchV aus\ndenkmalpflegerischer Sicht jedoch genehmigt werden. Der D.__Park liege laut ISOS im\nGebiet 1 (historischer Ortskern mit Unterdorf und Kirchenbezirk) mit Erhaltungsziel A.\nDer innere Grünraum auf Grundstück Nr. 002 liege in der Umgebungszone IX mit\nErhaltungsziel a. Der Gemeinderat räume diesen beiden Grünräumen den höheren\nStellenwert ein als der Parzelle Nr. 001. Die Denkmalpflege teile im Schreiben vom 9.\nMärz 2016 diese Auffassung. Für die Überbauung der Parzelle Nr. 001 sei ein\nSondernutzungsplan empfehlenswert. Für die Überbauung des Dorfkerns Ost liege ein\nÜberbauungskonzept vor (Planungs- und Mitwirkungsbericht S. 9). Danach solle ein\nGrünraum im Bereich der Parzelle Nr. 007 freigehalten werden. Auch für die Umsetzung\ndieses Konzepts sei die Erarbeitung eines Sondernutzungsplans empfehlenswert.\nUnter Berücksichtigung des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens nach\nArt. 3 Abs. 2 BauG seien die Planerlasse unter Berücksichtigung der vorstehenden\nAusführungen genehmigungsfähig (act. G 11/12).\n\nAnlässlich des Augenscheins vom 20. Dezember 2018 führte der Vertreter der\nDenkmalpflege aus, das Ortsbild zeichne sich unter anderem durch die ringartige\nBebauung um den Grünraum im Zentrum (Umgebungszone I) aus (sogenannter\nBungert bzw. Allmendgebiet). Eine Kompensation von historisch bedeutenden Flächen\nsei aus denkmalpflegerischer Sicht nicht möglich bzw. unsinnig. Es müsse jeder\nOrtsbildteil bzw. jedes Objekt einzeln für sich betrachtet werden. Abweichungen vom\nISOS seien grundsätzlich möglich und die Abwägung zwischen Bewahren und\nErneuern sei grundsätzlich Sache der Gemeinde. Das Gebiet I (Bungert) sei unabhängig\nder bestehenden Bauten erhaltenswert und eine allfällige Bebauung könne aus\ndenkmalpflegerischer Sicht nur sehr massvoll ausfallen. Insgesamt seien die\nSchutzvorschriften noch nicht genügend und eine nachvollziehbare Begründung für\n\n"}