{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-165_2020-06-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9519&type=1563347022&cHash=36b01bd97e18a8eae2b96a6138f0dc53", "Checksum": "ca935f31cd45a8f0fc70cfd6ebc23fdd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:11:29", "Checksum": "2a625faa8fa72997a322d09b5be09ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165\n\ngegebenenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse seit ihrem Erlass bzw. ihrer\nGenehmigung durch das Baudepartement erheblich geändert haben oder bedeutsame\nneue Bedürfnisse nachgewiesen sind (Art. 21 Abs. 2 RPG; Art. 32 Abs. 1 BauG).\nPlanungsfehler können demgegenüber jederzeit korrigiert werden (Art. 21 Abs. 2 RPG;\nArt. 32 Abs. 1 BauG; Heer, a.a.O., N. 189 mit Hinweis auf BGE 124 II 396 E. 4b). Eine\nÜberprüfung der Nutzungspläne ist in der Regel gerechtfertigt, wenn\nraumplanungsrechtliche Änderungen oder Massnahmen des kantonalen Richtplans\neine solche erforderlich machen, z.B. wenn es um die Festlegung von Schutzzonen\ngeht (T. Tanquerel, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.]. Praxiskommentar\nRPG, 2016, N. 45 und 48 zu Art. 21 RPG). Nach Art. 33 Abs. 1 BauG kann der\nGrundeigentümer nach Ablauf von zehn Jahren seit Rechtsgültigkeit die Überprüfung\nvon Baureglement, Zonenplänen sowie von Schutzverordnungen verlangen. Anspruch\nauf Aufhebung oder Änderung besteht nach Art. 33 Abs. 2 BauG, wenn die\nVoraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllt sind (lit. a) oder der Zweck\ndes Erlasses nicht erreicht wird und dem Grundeigentümer unzumutbare Nachteile\nerwachsen (lit. b). Nach Art. 176 PBG müssen die Gemeinden ihre Nutzungsplanungen\ninnert zehn Jahren nach Vollzugsbeginn des PBG (1. Oktober 2017) überarbeiten und\nanpassen. Nach Art. 176 PBG beträgt die Frist für die Überarbeitung von\nSchutzverordnungen 15 Jahre. Der Überprüfung und Anpassung von Nutzungsplänen\nkönnen öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. Waldmann/Hänni,\na.a.O., N. 12 zu Art. 21 RPG). Diese sind zu erfassen und gegeneinander abzuwägen\n(Art. 1 und 3 RPG; Art. 2 f. der Raumplanungsverordnung, RPV, SR 700.1). Die Wertung\nund Gewichtung der einzelnen Grundsätze fällt in den Ermessensspielraum der\nPlanungsbehörden (vgl. BGer 1C_534/2012 vom 16. Juli 2013, E. 2.3.2; GVP 2005 Nr.\n24).\n\n2.3.\nDie Gemeinde C.__ ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS)\naufgeführt (vgl. Verordnung zum Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz\n[VISOS], SR 451.12) und wird dort als verstädtertes Dorf bezeichnet. Als Empfehlungen\nführt das ISOS unter anderem verkehrsberuhigende Massnahmen im Dorfkern, die\nWahrung des Kontrastes zwischen dichtem Kernbereich und lockeren Ortsteilen sowie\ndas Freihalten der ortsbildgliedernden Grünräume von jeglichen Neubauten auf (https://\ndata.geo.admin.ch/ch.bak.bundesinventar-schuetzenswerte-ortsbilder/PDF/\nISOS_5973.pdf; act. G 11/1 Beilage 6). Die Bewertung kommt unter anderen im\nSchutzziel \"A\" (\"Erhalten der Substanz\") zum Ausdruck, wonach alle Bauten,\nAnlagenteile und Freiräume integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen\nsind (vgl. Erläuterungen zum ISOS, hrsg. vom Bundesamt für Kultur, Bern 2011,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nabrufbar unter www.bak.admin.ch). Die im Inventarblatt der Gemeinde C.__ vermerkte\nUmgebungsschutzzone I (U-Zo I; innerer Grünraum im Ortskern) ist der\nAufnahmekategorie \"a\" (unerlässlicher Teil des Ortsbildes) mit dem Erhaltungsziel\n\"a\" (\"Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche. Die für das Ortsbild\nwesentliche Vegetation und Altbauten bewahren, störende Veränderungen beseitigen\")\nbetrifft die Grundstücke Nrn. 005 ff. Die Umgebungsschutzzone (U-Zo) X (Grundstück\nNr. 001) ist demgegenüber der ISOS-Aufnahmekategorie \"ab\" (unerlässlicher bzw.\nempfindlicher Teil des Ortsbildes) mit dem Erhaltungsziel \"a\" zugewiesen. Neben der\nErhaltung der Beschaffenheit als Freifläche (\"a\") geht es hier somit um die Erhaltung\nder Eigenschaften, die für die angrenzenden Ortsbildteile wesentlich sind (\"b\");\nletzteres ist mit Gestaltungsvorschriften und Auflagen für Neubauten zu realisieren (vgl.\nErläuterungen zum ISOS a.a.O.).\n\nDer von den Bundesinventaren ausgehende Schutz ist im Grundsatz an eine\nInteressenabwägung im Sinn von Art. 3 RPV geknüpft. In BGE 135 II 209 (E. 2.1)\nbestätigte das Bundesgericht, dass der ISOS-Schutz lediglich bei der Erfüllung von\nBundesaufgaben (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz\n[NHG], SR 451) in unmittelbarer Weise gilt. Hierbei kommt bei einer\nInteressenabwägung Art. 6 Abs. 2 NHG zur Anwendung. Bei der Erfüllung von\nkantonalen (und kommunalen) Aufgaben - wozu die Nutzungsplanung zählt - wird der\nSchutz von Ortsbildern durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Im\nRahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese die\nPlanungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und\nberücksichtigen die Bundesinventare als besondere Form von Konzepten und\nSachplänen im Speziellen (Art. 6 Abs. 4 RPG). Aufgrund der Behördenverbindlichkeit\nder Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen des Bundesinventars auf diese\nWeise Eingang in die Nutzungsplanung. Die derart ausgestaltete Nutzungsplanung ist\nauch für die Eigentümer verbindlich. Insoweit besteht für die Kantone (bei der\nErstellung der Richtpläne; Art. 11 VISOS) und Gemeinden eine Pflicht zur\nBerücksichtigung von Bundesinventaren. Die Pflicht zur Beachtung findet zum einen\nihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden\n(Nutzungs-)Planung und zum andern darin, dass im Einzelfall erforderliche\nInteressenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorgenommen werden.\nDas ist insbesondere der Fall, wenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen\nwerden soll (BGE 135 II 209 E. 2.1; vgl. auch BGer 1C_150/2014 vom 6. Januar 2015 E.\n3.2). Der grundeigentümerverbindliche Schutz der Ortsbilder bei Erfüllung einer\nkantonalen Aufgabe - auch derjenigen von nationaler Bedeutung - mittels geeigneter\nplanerischer Massnahmen ist Sache der Kantone resp. der politischen Gemeinden\n\n"}