{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-165_2020-06-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9519&type=1563347022&cHash=36b01bd97e18a8eae2b96a6138f0dc53", "Checksum": "ca935f31cd45a8f0fc70cfd6ebc23fdd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:11:29", "Checksum": "2a625faa8fa72997a322d09b5be09ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165\n\n1.\nDie sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die\nBeschwerdeführer, welche als Rekurrenten bereits am vorangehenden Verfahren\nteilnahmen, sind zur Anfechtung des Rekursentscheids legitimiert (Art. 45 Abs. 2 VRP).\nIhre Beschwerdeerklärung und -begründung (act. G 1 und 5) entsprechen zeitlich,\nformal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47\nAbs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Auf das\nBegehren, der Entscheid (Beschluss) der Beschwerdegegnerin vom 7./16. November\n2017 sei aufzuheben, ist nicht einzutreten, da der Rekursentscheid an dessen Stelle\ngetreten ist (Devolutiveffekt; vgl. BGE 129 II 438 E. 1).\n\nNach Art. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; PBG), in Kraft seit 1.\nOktober 2017, wird auf Nutzungspläne (dazu zählen Schutzverordnungen,\nBaureglemente und Zonenpläne; Art. 1 Abs. 3 lit. a und c PBG), die bei Vollzugsbeginn\ndes PBG nach Art. 29 BauG bereits öffentlich aufgelegen haben, das bisherige Recht\nangewendet. Vorliegend lagen die SchV, das BauR und der Teilzonenplan vom 30. Mai\nbis 28. Juni 2017 und damit vor Vollzugsbeginn des PBG öffentlich auf, weshalb das\nBaugesetz (BauG, sGS 731.1) in der bis 30. September 2017 gültig gewesenen\nFassung zur Anwendung kommt.\n\n2.\n\n2.1.\nStreitig ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Teilrevision der SchV\nund die Änderung des Plans zur SchV, die Teilrevision des Zonenplans sowie die\nTeilrevision des BauR zu Recht bestätigte.\n\nPlanungsbehörde ist die politische Gemeinde (Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 f. BauG). Für den\nErlass und die Änderung von Baureglement und Zonenplan ist die Bürgerschaft\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzuständig (Art. 29 f. BauG; B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003,\nRz. 63). Der Planungsbehörde kommt dabei ein Entscheidungsspielraum zu. Die\nAusübung des Ermessens hat gestützt auf allgemeine Rechtsprinzipien zweckmässig\nund angemessen zu erfolgen (vgl. Looser/Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti,\nGesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar Zürich/St. Gallen 2020,\nN. 10-13 und 18 f. zu Art. 46 VRP). Gemäss Art. 26 RPG genehmigt eine kantonale\nBehörde die Nutzungspläne und ihre Anpassungen (Abs. 1). Sie prüft diese auf ihre\nÜbereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen\n(Abs. 2). Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne\nverbindlich (Abs. 3). Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, über die\nMindestanforderungen von Art. 26 Abs. 2 RPG hinaus weitere\nGenehmigungsvoraussetzungen vorzusehen. So ist im Kanton St. Gallen der\nNutzungsplan im Genehmigungsverfahren auch auf seine Zweckmässigkeit und\nAngemessenheit hin zu prüfen (Art. 31 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 BauG; Heer,\na.a.O., Rz. 262). Allerdings respektiert die Genehmigungsbehörde - in Anbetracht von\nArt. 2 Abs. 3 RPG und der Gemeindeautonomie - das Ermessen der Planungsbehörde\nund schreitet nur ein, wenn sich der kommunale Planerlass aufgrund überkommunaler\nöffentlicher Interessen als unzweckmässig erweist, wenn dieser den wegleitenden\nGrundsätzen und Zielen der Raumplanung nicht entspricht oder ihnen unzureichend\nRechnung trägt (VerwGE B 2013/232 vom 16. April 2014 E. 1.4.1 mit Hinweis auf\nWaldmann/Hänni, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 15 zu Art. 26).\nDie Genehmigung ist ein Instrument der Aufsicht des Kantons über die (kommunale)\nNutzungsplanung. Sie ist mehr als blosse Kontrolle, sondern selbst ein Akt der\nNutzungsplanung (A. Ruch, in: Aemissegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar\nRPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, N. 5 zu Art. 26). Die Genehmigung ist ein\nGültigkeitserfordernis (Art. 26 Abs. 3 RPG). Nach einhelliger Lehre hat sie konstitutive\nBedeutung, weshalb die Anordnungen des Nutzungsplans erst angewendet werden\ndürfen, wenn der Genehmigungsbeschluss rechtskräftig geworden ist (vgl. z.B. Ruch,\na.a.O., N. 44 zu Art. 26 RPG; Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 17 zu Art. 26 RPG; P. Hänni,\nPlanungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 238; vgl. auch\ndie Hinweise in BGer 1C_190/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2.2). Die\nGenehmigungsverfügung vom 21. August 2019 gilt im vorliegenden\nBeschwerdeverfahren als mitangefochten.\n\n2.2.\nAllgemein gilt der Grundsatz der Planbeständigkeit, jedenfalls für Nutzungspläne, die\nunter der Herrschaft des RPG und zur Umsetzung seiner Ziele und Grundsätze\nerlassen worden sind. Nutzungspläne werden deshalb nur überprüft und\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}