{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-165_2020-06-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9519&type=1563347022&cHash=36b01bd97e18a8eae2b96a6138f0dc53", "Checksum": "ca935f31cd45a8f0fc70cfd6ebc23fdd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:11:29", "Checksum": "2a625faa8fa72997a322d09b5be09ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165\n\nDorfkernentwicklung im Hinblick auf die Anforderungen des ISOS und des\nRaumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) aufeinander abzustimmen und die\nGestaltungsvorschriften der Kernzone zu stärken. In einem zweiten Schritt werde ein\nauf der Rahmennutzungsplanung aufbauender Überbauungsplan entwickelt, welcher\ndie Anforderungen des ISOS und des RPG weiter vertiefe. Mit der Übernahme der\nerhöhten Gestaltungsanforderungen ergäben sich insgesamt deutlich griffigere\nEinflussmöglichkeiten als bisher. Damit werde das historische Ortsbild gerade nicht\nzerstört, sondern es werde die historische Bedeutung der Kernzone Schutz gestärkt.\nMit Art. 6bis revBauR erhalte die Bewilligungsbehörde das Instrumentarium, die\nAnliegen der Dorfkernentwicklung umzusetzen. An der Zuteilung der von den\nEinsprechern bezeichneten Gebieten zum Baugebiet ändere sich durch die Teilrevision\nder Ortsplanung nichts. Ausgehend von der starken öffentlichen Nutzung des\nwestlichen Dorfkerns sei es städtebaulich sinnvoll, die östliche Seite des Dorfkerns\nstärker zu bebauen und den öffentlich zugänglichen und geschützten D.__Park an den\nOrtskern anzubinden. Der Grünraum sei nicht über einzelne private Flächen zu\ndefinieren, sondern hauptsächlich über Grünraume und freie Flächen auf den\nGrundstücken Nrn. 006 und 002. Damit werde ermöglicht, die ortsbildprägenden\ninneren Grünraume von Überbauungen freizuhalten. Auch mit der Überführung des\nGrundstücks Nr. 001 von der Zone W2 in die Kernzone Schutz werde das\nErhaltungsziel gemäss ISOS im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt. Mit\nder Freihaltung der Grundstücke Nrn. 006 und 002 werde der innere Grünraum\ngeschützt, weshalb im Gegenzug das Grundstück Nr. 001 unter Einhaltung der\ngestalterischen Anforderungen überbaut werden könne. Bei der Planung seien die\nraumwirksamen Interessen (insbesondere haushälterische Bodennutzung,\nSiedlungsentwicklung nach innen, Anforderungen des Ortsbildschutzes,\nErhaltungsziele des ISOS) umfassend ermittelt und gegeneinander abgewogen worden.\nHieraus habe sich ergeben, dass der D.__Park und der Rebberg als Freiflächen\nwertvoller seien als die seit geraumer Zeit dem Baugebiet zugeteilten privaten Flächen\nim Ortskern oder am Ortseingang (act. G 9/1/3, 10/1/3, 11/1/3).\n\nA.c.\nDer Teilzonenplan sowie das teilrevidierte BauR wurden vom 21. November bis 20.\nDezember 2017 dem fakultativen Referendum unterstellt. Gegen den Beschluss vom 7.\nNovember 2017 erhob Rechtsanwalt Dr. Gehler für A.__ und B.__ mit Eingabe vom 1.\nDezember 2017 Rekurs bezüglich der Teilrevision der SchV sowie der Änderung des\nPlans zur SchV (Rekurs 1; act. G 9/1 und 9/3). Mit Schreiben vom 23. November 2018\ngab der Gemeinderat den Einsprechern bekannt, dass das Referendum nicht ergriffen\nworden sei. Hierauf erhob Rechtsanwalt Dr. Gehler für A.__ und B.__ mit Eingaben vom\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5. April 2018 Rekurs gegen den Beschluss vom 7. November 2017 bezüglich der\nTeilrevision des Zonenplans (Rekurs 2; act. G 11/1 und 11/3) sowie bezüglich der\nTeilrevision des Baureglements (Rekurs 3; act. G 10/1 und 10/3). Nach Durchführung\neines Augenscheins an Ort am 20. Dezember 2018 wies das Baudepartement die\nRekurse mit Entscheid vom 10. Juli 2019 ab (act. G 2/2).\n\nB.\n\nB.a.\nGegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Dr. Gehler für A.__ und B.__\n(Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Juli 2019 Beschwerde mit den\nRechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1) und der Entscheid der\nPolitischen Gemeinde C.__ (Beschwerdegegnerin) vom 16. November 2017 sei\nbezüglich der Teilrevision des Zonenplanes, der Teilrevision/Ergänzung der SchV bzw.\nder Änderung des Planes zur SchV sowie der Teilrevision des BauR aufzuheben (Ziff.\n2-4). Es seien die im ISOS eingetragenen Gebiete Umgebungszone I (U-Zo I),\nbestehend aus den Grundstücken Nrn. 005 ff., und Umgebungszone X (U-Zo X;\nGrundstück Nr. 001) den wertvollen inneren Grünräumen zuzuweisen, im Sinn des\nISOS zu schützen und (soweit noch nicht überbaut) auszuzonen und für die\nBautätigkeiten zu sperren (Ziff. 5 und 6). Eventualiter sei die Angelegenheit zur\nNeubeurteilung an das Baudepartement (Vorinstanz) zurückzuweisen (Ziff. 7); unter\nKosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der\nBeschwerdegegnerin (Ziff. 8). In der Beschwerdeergänzung vom 17. September 2019\nbestätigte und begründete der Rechtsvertreter die gestellten Rechtsbegehren (act. G\n5).\n\nB.b.\nIn der Vernehmlassung vom 27. September 2019 beantragte die Vorinstanz Abweisung\nder Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid und\näusserte sich ergänzend zur Beschwerde (act. G 8). Am 21. August 2019 hatte das Amt\nfür Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) den Teilzonenplan C.__, die\nTeilrevision des BauR und die Ergänzung der SchV sowie den Plan zur SchV genehmigt\n(act. G 12). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Vernehmlassung vom 14.\nOktober 2019 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne\n(act. G 14).\n\nB.c.\nIn der Stellungnahme vom 25. November 2019 bestätigte Rechtsanwalt Dr. Gehler den\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStandpunkt der Beschwerdeführer (act. G 18). Vorinstanz und Beschwerdegegnerin\nverzichteten auf eine weitere Äusserung (act. G 19 und 20).\n\nB.d.\nAuf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den\nEntscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n"}