{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-165_2020-06-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9519&type=1563347022&cHash=36b01bd97e18a8eae2b96a6138f0dc53", "Checksum": "ca935f31cd45a8f0fc70cfd6ebc23fdd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:11:29", "Checksum": "2a625faa8fa72997a322d09b5be09ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/165\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/165\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 17.07.2020\nEntscheiddatum: 25.06.2020\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 25.06.2020\nBaurecht. Teilzonenplan, Teilrevision Baureglement (BauR) sowie Ergänzung\nSchutzverordnung (SchV) und Schutzplan. Art. 32 Abs. 1 und 33 BauG, sGS\n731.1., Art. 21 Abs. 2 RPG (SR 700). Verordnung zum Inventar der\nschützenswerten Ortsbilder der Schweiz, VISOS, SR 451.12. Streitig war, ob\ndie Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Teilrevision der SchV und die\nÄnderung des Plans zur SchV, die Teilrevision des Zonenplans sowie die\nTeilrevision des BauR zu Recht bestätigte. Das Verwaltungsgericht führte\nunter anderem aus, vorliegend hätten wesentliche Gründe für die\nZonenplananpassung im Ortskern bzw. ein öffentliches Interesse an der\nRegelung ortsbildschutzrelevanter Aspekte - unabhängig vom Bestehen\nkonkreter Überbauungspläne - als dargetan zu gelten. Ein konkreter Anlass,\nmit der Neuregelung bis zur ISOS-Umsetzung für das ganze Gemeindegebiet\n(bis 4. März 2023) zuzuwarten, habe bei Planungsbeginn im Jahr 2014 und\nauch später nicht vorgelegen. Die Vorinstanz habe ihren Standpunkt\nhinsichtlich der Umzonungen des in der Zone W2 gelegenen Teils des\nGrundstücks Nr. 0001 in eine Kernzone Schutz und des in der Zone für\nöffentliche Bauten und Anlagen gelegenen Grundstücks Nr. 0002 in die\nGrünzone Sport-, Park- und Erholungsanlagen sowie hinsichtlich der daraus\nresultierenden Teilrevision des BauR und Ergänzung der SchV durch die\nDiskussion der beteiligten Interessen (einschliesslich der ISOS-Anliegen)\nnachvollziehbar dargelegt, weshalb es an einem Anlass fehle, in das\nvorinstanzliche Ermessen korrigierend einzugreifen, zumal weder ein\nErmessensmissbrauch noch unzutreffende Sachverhaltsannahmen dargetan\nseien (Verwaltungsgericht, B 2019/165). Die gegen dieses Urteil erhobene\nBeschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 27. Oktober 2022\ngutgeheissen (Verfahren 1C_459/2020).\n\nEntscheid vom 25. Juni 2020\n\nBesetzung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichter Steiner und Engeler; Gerichtsschreiber\nSchmid\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nA.__,\n\nB.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Karl Gehler, LL.M., Hofmann Gehler Schmidlin,\nLattenhofweg 4, Postfach 2151, 8645 Jona,\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nPolitische Gemeinde C.__,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nGegenstand\n\nTeilzonenplan C.__, Teilrevision Baureglement sowie Ergänzung\nSchutzverordnung und Schutzplan C.__\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\n\nA.a.\nAm 2. Mai 2017 erliess der Gemeinderat C.__ den Teilzonenplan C.__, welcher\ninsbesondere im Dorfzentrum von C.__ die Umzonung eines grossen Teils der\nKernzone sowie des in der Wohnzone W2 gelegenen Teils des Grundstücks Nr. 001 in\neine Kernzone Schutz vorsieht. Sodann soll das Grundstück Nr. 002 von der Zone für\nöffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) in die Grünzone Sport-, Park- und\nErholungsanlagen (GE-Zone) umgezont werden. Ebenfalls am 2. Mai 2017 beschloss\nder Gemeinderat eine Teilrevision des Baureglements vom 14. Juni 2010 (BauR),\nwelche unter anderem eine Aufhebung der Festlegung der geschlossenen Bauweise im\nBereich der Kernzone und Neuregelung für den Bereich der Kernzone Schutz (Art. 11\nrevBauR) sowie eine Anpassung der Bestimmungen über die Kernzonen (Art. 6bis\nrevBauR) enthält und die Zonenvorschriften darauf abstimmt (Art. 9 revBauR). Am 2.\nMai 2017 beschloss der Gemeinderat im Weiteren eine Ergänzung der\nSchutzverordnung (SchV) vom 6. November 2006. Diese hat unter anderem eine\nAufhebung der bisherigen Ortsbildschutzgebiete 1 und 2 und die Festlegung eines\neinheitlichen Ortsbildschutzgebietes mit angepassten Bestimmungen (Art. 5 revSchV)\nzum Gegenstand. Sodann wurden im Plan zur SchV der Rebberg bei der Kirche\n(Grundstück Nr. 002) als wertvoller innerer Grünraum und der D.__Park (Grundstück Nr.\n006) als geschützter Garten bezeichnet (Art. 6bis revSchV).\n\nA.b.\nWährend der öffentlichen Auflage des Teilzonenplans, des BauR und der SchV mit Plan\nzur SchV erhoben A.__ (Eigentümer des Grundstücks Nr. 003) und B.__ (Eigentümer\ndes Grundstücks Nr. 004), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler,\nRapperswil-Jona, Einsprache gegen die Ergänzung der SchV und die Änderung des\nPlans zur SchV sowie gegen die Teilrevision des Zonenplans und des BauR. Sie\nbeantragten mit Hinweis auf den unzureichenden Schutz der gemäss Bundesinventar\nder schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) zu erhaltenden Grünräume, die\nGrundstücke Nrn. 005 ff. (Umgebungsschutzzone I) sowie Nr. 001\n(Umgebungsschutzzone X) seien den wertvollen inneren Grünräumen gemäss SchV\nzuzuweisen und die noch nicht überbauten Grundstücke auszuzonen und der\nGrünzone zuzuweisen. Der Gemeinderat C.__ wies die Einsprachen mit Beschluss vom\n7./16. November 2017 ab. Zur Begründung legte er unter anderem dar, mit der\nTeilrevision der Ortsplanung sei in einer ersten Stufe beabsichtigt, die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}