Dass der Beschwerdeführer noch nicht über das bei ihm pendente Revisionsgesuch entschieden hat, lässt sich im Übrigen bereits daher nicht beanstanden, da zunächst über die Begründetheit des Wiederherstellungsgesuchs zu befinden war (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 43 zu Art. 133 DBG). (…) Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerdeverfahren B 2019/162 und B 2019/163 werden vereinigt.