6. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine genügenden Gründe vorliegen, aufgrund derer die Einsprachefrist wiederherzustellen gewesen wäre. Damit trat der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. November 2016 denn auch zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdegegners ein. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juni 2019 ist vollumfänglich aufzuheben.