Gründe, weshalb der Beschwerdegegner dazu nicht in der Lage gewesen sei, wurden von ihm nicht dargelegt und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Schwierigkeiten bei der Postzustellung wegen eines Auslandaufenthaltes genügen für sich alleine aber jedenfalls nicht, um ein unverschuldetes Hindernis darzutun (P. Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Basel 2015, N 35 f. zu Art. 133 DBG mit weiteren Hinweisen). Auch wenn die Veranlagungsverfügungen mit dem ersten Versand nicht abgeholt wurden, so sind die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung daher nicht gegeben.