Der vorinstanzliche Vorwurf an den Beschwerdeführer im Sinn einer Entschuldigung für den Beschwerdegegner, dieser habe nicht mit einer so frühen Zustellung rechnen müssen, lässt sich nicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen (vgl. vorstehende Erwägung 4.1). Der Beschwerdegegner wäre vielmehr gehalten gewesen, bereits mit den Aufforderungen im April 2016 – deren Erhalt er im Übrigen nicht bestreitet – den Beschwerdeführer entweder über seine anstehende Landesabwesenheit zu informieren oder einen Rechtsvertreter mit schriftlicher Vollmacht zu mandatieren.