Die Veranlagungsverfügungen seien nie an ihn gelangt, was völlig unverständlich sei (act. 6/6/3/8). Am 29. August 2016 reichte er sodann Flugbelege und Hotelbestätigungen ein, welche für den massgeblichen Zeitraum ab 1. Juni 2016 (Zustellung der Veranlagungsverfügungen ins Postfach des Beschwerdegegners) verschiedene Reisetätigkeiten bzw. Auslandaufenthalte belegen: 1.-3. Juni 2016, 16.-17. Juni 2016 und 22. Juni 2016 (vgl. act. 6/6/3/5).