5.2. Zur Begründung seines Gesuchs um Wiederherstellung der verpassten Frist gab der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer an, er habe auf die Aufforderungen vom 4. und 22. April 2016 nicht geantwortet, weil er viel auf Reisen und daher praktisch nicht im Büro gewesen sei. Leider sei es daher dazu gekommen, dass er die Frist unbeabsichtigt verpasst habe. Die Veranlagungsverfügungen seien nie an ihn gelangt, was völlig unverständlich sei (act. 6/6/3/8).