Die Wiederherstellung einer gesetzlichen (oder gerichtlichen) Frist, die nicht vollständig genutzt werden konnte, kommt lediglich dann in Frage, wenn die unverschuldete Hinderung an der Vornahme der fristwahrenden Handlung entweder während der ganzen Rechtsmittelfrist bestand oder zumindest gegen deren Ende eintrat. Erst spät eintretende Hinderungsgründe sind deshalb anzuerkennen, weil es niemandem benommen ist, eine Eingabe erst gegen Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen (BGer 2C_451/2016, 2C_452/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen).