© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzutreten ist, wenn die steuerpflichtige Person einerseits nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und anderseits das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Art. 133 Abs. 3 DBG; BGer 2C_300/2017 vom 27. März 2017 E. 2.2.1; BGer 2C_451/2016, 2C_452/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2.1; Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, S. 409 f.).