5.1. Zur Wiederherstellung versäumter Fristen verweist Art. 30ter Abs. 1 VRP auf Art. 148 Abs. 1 ZPO, der dadurch zu subsidiärem kantonalem Recht wird (Art. 6 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft, oder die Steuerbehörde zustimmt (Art. 30ter Abs. 1 VRP). Unverschuldet ist ein Hindernis, das der säumige Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat, wie plötzliche schwere Erkrankung, Unfall, Einreiseschwierigkeiten, Epidemien oder ähnliche Katastrophen. Ein leichtes Verschulden wird in der Praxis indes nur mit Zurückhaltung angenommen.