Die siebentägige Abholfrist hat am 2. Juni 2016 zu laufen begonnen und somit am 8. Juni 2016 geendet. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist hat entsprechend am 9. Juni 2016 zu laufen begonnen und am Freitag, 8. Juli 2016, geendet (VerwGE B 2017/152 und 153 vom 23. Mai 2018 E. 3.2). 5. Streitig und zu prüfen ist damit im Folgenden, ob die Vorinstanz haltbar erkannte, der Beschwerdeführer habe das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zu Unrecht abgewiesen.