4.3. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Rückweisungsentscheid vom 23. Mai 2018 erwogen hat, hat der Beschwerdegegner die am 31. Mai 2016 per Einschreiben versandte und am 1. Juni 2016 im Postfach der Zweigniederlassung der S.__ SA zur Abholung am Schalter avisierte Sendung nicht abgeholt. Damit gilt die Zustellung der eingeschriebenen Sendung spätestens als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die siebentägige Abholfrist hat am 2. Juni 2016 zu laufen begonnen und somit am 8. Juni 2016 geendet.