Greift die Zustellfiktion, sind die Behörden grundsätzlich nicht zu einem zweiten Zustellversuch verpflichtet. Ein allfälliger weiterer Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der Zustellfiktion grundsätzlich nichts zu ändern. Sie sind im Prinzip unbeachtlich (vgl. auch BGer 4A_53/2019 vom © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 14. Mai 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dennoch wäre es wünschenswert, wenn der Beschwerdeführer in Zukunft den zweiten Zustellversuch per A-Post umgehend vornehmen würde.