Nachdem die eingeschriebene Sendung von der Post aber nicht innerhalb der siebentägigen Abholfrist entgegengenommen worden sei, gelte das Schreiben als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (act. 6/6/3/10). Somit war für den Beschwerdegegner ohne weiteres erkennbar, dass sich die Rechtsmittelbelehrung nicht auf das Zustelldatum der Kopien beziehen konnte. Der Umstand, dass es beim zweiten Versand aus unerklärlichen Gründen zu einer Verzögerung kam, ist – wie bereits im Rückweisungsentscheid vom 23. Mai 2018 festgestellt – zwar befremdlich, rechtlich aber unerheblich. Greift die Zustellfiktion, sind die Behörden grundsätzlich nicht zu einem zweiten Zustellversuch verpflichtet.