Vorliegend erreichten die per A-Post versandten Veranlagungsverfügungen den Beschwerdegegner erst am 14. Juli 2016 und somit nicht mehr innerhalb der Einsprachefrist. Zudem wurde der Beschwerdegegner im Begleitschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Veranlagungsverfügungen und Schlussrechnungen bereits am 30. Mai 2016 zugestellt worden seien. Nachdem die eingeschriebene Sendung von der Post aber nicht innerhalb der siebentägigen Abholfrist entgegengenommen worden sei, gelte das Schreiben als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (act. 6/6/3/10).