Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ein zweiter Versand mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung erfolgt und der Empfänger (unter anderem) nicht ohne weiteres erkennen kann, dass die Frist bereits mit der ersten, eingeschriebenen Zustellung zu laufen begann. Mit Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erwächst ein Entscheid jedoch in Rechtskraft und ist nicht mehr anfechtbar.