4.2.4. Dem zweiten Versand der Veranlagungsverfügungen per A-Post kommt grundsätzlich keine rechtliche Bedeutung zu. Ein solcher vermag eine gesetzliche Frist einzig unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Anspruchs auf Vertrauensschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) zu verlängern. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ein zweiter Versand mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung erfolgt und der Empfänger (unter anderem) nicht ohne weiteres erkennen kann, dass die Frist bereits mit der ersten, eingeschriebenen Zustellung zu laufen begann.