Daher ist vorliegend denn auch davon auszugehen, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss ins Postfach gelegt worden ist. Im Übrigen hat sich der Beschwerdegegner die Handlungen des Postfachinhabers, dessen Adresse er als Zustelladresse angegeben hat, anrechnen zu lassen (vgl. Cavelti/Vögeli, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 1140).