Im Übrigen obliegen unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben auch dem direkten Adressaten der Verfügungen zumutbare Schritte, im Zweifelsfall mit seinem Vertreter oder mit der Behörde Verbindung aufzunehmen, um die Sachlage zu klären. So hätte der Beschwerdegegner spätestens nach der zweiten Aufforderung stutzig werden und mit seinem Vertreter oder der Steuerbehörde das Gespräch suchen müssen, um abzuklären, warum die Aufforderung ihm zugestellt worden sei (vgl. zum Ganzen BGer 2C_883/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3).