Eine solche wurde jedoch nicht eingereicht. Der Beschwerdeführer musste demnach im konkreten Fall nicht auf ein wirksames Vertretungsverhältnis schliessen, weshalb die streitbezogene Zustellung der Veranlagungsverfügungen vom 30. Mai 2016 zu Recht an den Beschwerdegegner persönlich erfolgte. Im Übrigen obliegen unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben auch dem direkten Adressaten der Verfügungen zumutbare Schritte, im Zweifelsfall mit seinem Vertreter oder mit der Behörde Verbindung aufzunehmen, um die Sachlage zu klären.