den Umständen eine eindeutige Willensäusserung des Steuerpflichtigen auf Bevollmächtigung eines Dritten ergibt. Andernfalls wiederum gilt die natürliche Vermutung, dass keine Vollmacht erteilt wurde; Verfügungen und Entscheide sind diesfalls dem Steuerpflichtigen selber zu eröffnen (StE 1998 B 92.7 Nr. 4). Auf dem Formular wird ausdrücklich festgehalten, dass eine vertragliche Vertretung nur angenommen werde, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliege. Eine solche wurde jedoch nicht eingereicht.