© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dargelegten Umständen musste der Beschwerdegegner somit zweifelsohne mit einem behördlichen Akt rechnen; umso mehr, da ihm eine Veranlagung nach Ermessen ausdrücklich angedroht worden war. 4.2. Die Zustellfiktion kann jedoch auch bei bestehendem Verfahrens- oder Prozessverhältnis nur greifen, wenn die Partei die verpasste eingeschriebene Sendung durch eine Abholungseinladung im Briefkasten oder Postfach angezeigt wurde.