Vorliegend betreffen – wie im Übrigen auch im oben zitierten Bundesgerichtsentscheid – die streitigen Einschätzungsentscheide und Veranlagungsverfügungen sogenannte Ermessensveranlagungen. Nachdem der Beschwerdegegner die Steuererklärung 2012 am 9. September 2015 eingereicht hatte, wurde er mit Schreiben vom 4. April und 22. April 2016 aufgefordert, die Steuererklärung zu ergänzen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Damit hat er seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt, worauf es mit Verfügung vom 30. Mai 2016 zu einer Ermessensveranlagung kam. Aus den