Zeitspanne von rund vier Monaten zwischen Strafanzeige und Zustellung einer Nichtanhandnahmeverfügung an den Anzeigeerstatter als keinesfalls lange Verfahrensdauer; die Frage, ob elf Monate nach der letzten und dem Betroffenen einzigen bekannten verfahrensrechtlichen Handlung mit einer Zustellung gerechnet werden muss, wurde dagegen mit der Begründung verneint, dass keine Termine oder Fristen angesetzt und auch keinerlei Korrespondenz ausgetauscht worden waren (vgl. BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).