dauere die Untätigkeit der Behörde länger an, könne nach dieser Meinung die Zustellfiktion nicht mehr greifen. Habe der Steuerpflichtige die Steuererklärung einmal eingereicht, so könne nicht während unbegrenzter Dauer ein fortdauerndes Prozessrechtsverhältnis angenommen werden mit der Folge, dass dem Steuerpflichtigen bei der Eröffnung behördlicher Verfügungen oder Entscheide für die betreffende Steuerperiode die Zustellfiktion unbegrenzt entgegengehalten werden könnte (vgl. BGer 2C_1040/2012, 2C_1041/2012 vom 21. März 2013 E. 4.1, 4.2, bestätigt in BGer 2C_298/2015, 2C_299/2015 vom 26. April 2017 E. 3.4 und BGer 2C_1020/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2.1).