Das Bundesgericht setzte sich in einem Entscheid mit der Frage auseinander, ob bereits die öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung ein Prozessrechtsverhältnis begründe, verbunden mit der Folge, dass die Zustellfiktion Geltung beanspruchen könne. Es hielt in allgemeiner Weise fest, vom Betroffenen könne nicht erwartet werden, dass er bei einem hängigen Verfahren über Jahre hinweg in jedem Zeitpunkt erreichbar sein und auch kürzere Ortsabwesenheiten der Behörde melden müsse, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Bei der Anwendung der Regeln über die Zustellungsfiktion sei daher auch der Verfahrensdauer Rechnung zu tragen.