4.1. Mit einer Zustellung muss der Empfänger dann rechnen, wenn er als Adressat in einem Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis steht. Dieses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen das Verfahren betreffende Entscheide zugestellt werden können (VerwGE B 2015/158 und 159 vom 20. Dezember 2016 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte