4. Bezüglich der Form der Zustellung verweist Art. 30 Abs. 1 VRP auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) gilt eine eingeschriebene Sendung bei Nichtabholung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste.